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Steuerberatungsgesellschaft
Die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau – die kleine Schwester der Betriebsprüfung
Liebe Leserin, lieber Leser,
seit einigen Jahren steht den Behörden ein völlig neues Prüfungsinstrument zur Verfügung – die Umsatzsteuer-Nachschau.
Dabei hat die Finanzverwaltung das Recht ohne vorherige Ankündigung und ohne Prüfungsanordnung betriebliche Grundstücke während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.
Nach § 27 b UStG sind auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorzulegen.
Eine gewisse „Vorbereitungszeit“, wie bei der Ihnen bekannten Außenprüfung, haben Sie nicht.
Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Als besonders prüfungsrelevant erachtet das Finanzamt folgende Sachverhalte:
• ein kürzlich gegründetes/erworbenes Unternehmen
• hohe Investitionen
• wiederholt berichtige UmsatzsteuerVoranmeldungen
• die Umsatzsteuer-Zahllast der Jahreserklärung weicht von der Voranmeldung ab.
• die letzte Betriebsprüfung hat Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer aufgedeckt
• es werden Barkassen statt Registrierkassen verwendet
Achtung!
Barkassen stehen unter besonderer Beobachtung. Barkassen sind in fast jedem Unternehmen vorzu-finden. Allerdings widmet eine Vielzahl der Unternehmen der Barkasse nicht genügend Aufmerksam-keit bezüglich ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.
Die o.g. Ausführungen stellen sicher nur einen allgemeinen Ausblick dar. Sprechen Sie uns an!